Ferienausschuss 29.08.2022:
Mitschrift der WIP

Abwesende Mitglieder des Ferienausschusses:
FDP: Dr. Betz
GRÜNE: Müller-Klug
Pullach Plus: Voit

Anwesende Gemeinderäte:
CSU: C. Eisenmann, U. Eisenmann
GRÜNE: Dr. Bekk, Grasse, Stöhr
Pullach Plus: Dr. Most
SPD: Ptacek
WIP: Metz, Zechmeister

Sitzungsleitung: 2. Bürgermeister Dr. Most

Einstimmig beschlossen entspricht 9 Stimmen bei vollständiger Präsenz aller anwesenden Gemeinderäte.

Verwaltung: Klein, Meissner, Rückerl, Weiß

Beginn: 19.00 Uhr

 

TOP 1/2:
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung / Genehmigung der vorgelegten Tagesordnung

Dr. Most stellt ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit für diese öffentliche Sitzung fest.
Dringlichkeit liegt vor (begründet durch kurzfristige neue Sachverhalte und Termin 23.10.2022 für den Bürgerentscheid (Einhaltung 3-Monatsfrist).
Abwesende Mitglieder des Ferienausschusses Dr. Betz, Voit und Müller-Klug werden gerügt.

Grasse (GRÜNE): Stöhr ist Stellvertreterin von Müller-Klug.
Dr. Most: Rüge muss laut Rechtsaufsicht trotzdem erteilt werden.

Dr. Most erläutert die Tagesordnung.

Ptacek (SPD): Beantragt TOP 3.3 vor TOP 6 zu legen.
Beschluss: entsprechend geänderte Tagesordnung
Abstimmung: einstimmig => TOP 3.3 wird vor TOP 6 geschoben.

C. Eisenmann (CSU): Genehmigung der Niederschrift der letzten Gemeindratssitzung fehlt. Wird ein Protokoll der heutigen Sitzung erstellt?
Dr. Most: Niederschrift muss laut Rechtsaufsicht durch den Gemeinderat genehmigt werden, nicht durch den Ferienausschuss.
Protokoll ist mehr als ein Ergebnisprotokoll, damit Entscheidung beim Landratsamt Abt. 4.3 möglich ist. Protokoll wird bis übermorgen dem Landratsamt zugestellt. Geht allen Gemeinderäten zu.

 

TOP 3:
Veränderte Voraussetzungen für die Umsetzung der am 26.07. und 27.07.2022 gefassten Beschlüsse zu Bürgerentscheid und Ratsbegehren

3.1 Sachstandsbericht

Dr. Most verweist auf Anlagen (u.a. Schreiben der Gemeinde an die Bürgerinitiative, Fristverlängerung bis 25.08.2022 für Stellungnahme der Bürgerinitiative, Stellungnahme der Bürgerinitiative).
Am 19.08.2022 erfolgte die Information durch das Bayerische Verwaltungsgericht wegen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Ratsbegehren und Bitte um Stellungnahme und Aktenvorlage bis 29.08.2022.
Akten wurden dem Verwaltungsgericht bereitgestellt, Antwortschreiben an das Verwaltungsgericht ebenfalls.
Bürgerinitiative droht am 25.08.2022 zudem Hauptsacheklage gegen das Ratsbegehren an.
United Initiators hat am 25.08.2022 Rechtsaufsichtsbeschwerde beim Landratsamt gegen den Beschluss zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eingereicht.

In den Sitzungsunterlagen ist als nichtöffentlicher Text das Antwortschreiben Pullachs für das Verwaltungsgericht München enthalten.

3.2 Rechtsaufsichtliche Stellungnahmen, Verwaltungsgerichtliches Verfahren, weitere Gutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Dr. Most: Verweis auf Anlagen (Schriftwechsel Landratsamt-Dr. Betz (FDP), Landratsamt-Bürger, Rechtsaufsichtsbeschwerde der UI incl. 3 Rechtsgutachten)

C. Eisenmann (CSU): Stellt Eilbedürftigkeit in Frage, für Druckerei wären auch andere Termine möglich. Möchte Druckbeauftragung sehen.
Dr. Most: Der Einwand hätte unter TOP 2 erfolgen müssen. Es geht um mehrere Gründe bzgl. der Eilbedürftigkeit.
Drucklegung/-beauftragung ist kritisch wegen der händischen Kuvertierung, nicht wegen des eigentlichen Drucks.

C. Eisenmann (CSU): Möchte den Auftrag sehen. Existiert der Auftrag überhaupt?
Meissner: Ja, Auftrag existiert, wird morgen oder übermorgen zur Verfügung gestellt.

Dr. Most: Falls heute keine Entscheidung, dann würde ggf. ein isoliertes Bürgerbegehren stattfinden. Daher dann geänderter Druckauftrag, daher finale Form eines Druckauftrags frühestens heute möglich.

Ptacek (SPD): Kommentar zu Anfragen von Dr. Betz bzgl. der rechtlichen. Verpflichtung von UI aus dem Städtebaulichen Vertrag. Verweist auf Antwort des Landratsamts (Zurückweisung der Problematisierung durch Dr. Betz).
Dr. Most: Es gibt nur ein handelndes Unternehmen als zuständiger Vertragspartner (in Abgrenzung zu Grundbesitzer). Grundbesitzer ist z.B. auch nicht für Werksfeuerwehr etc. verantwortlich.

Grasse (GRÜNE): Zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens: Motivation für Zustimmung zur Zulässigkeit lag in der „Entscheidungsrückgabe an die Bürger“. Da Bürgerbegehren und Ratsbegehren beim Entscheid beide gleichzeitig vorliegen, ist damit für ausreichende Information gesorgt, daher Argument für Zulässigkeit.

Metz (WIP): Befürwortet das Bürgerbegehren. Ratsbegehren liefert vergleichbare Argumente. Ist eine Verschiebung des Termins 23.10.2022 für eine vorherige Einigung möglich? Eine Bewertung der diversen Rechtsanwaltschreiben ist für Gemeinderäte kaum möglich.
Dr. Most: Wegen des aktuellen Stands liegt extremer Zeitdruck vor. Die Terminfristen sind leider nicht änderbar.

C. Eisenmann (CSU): TOP 3 behandelt Unterlagen/Info für Entscheidungen. Gemeinderat sollte Weg finden für die Bürger = Kompromiss (Termin etc.).
Sieht Widersprüche beim Ratsbegehren. Analog auch beim Bürgerbegehren. Daher beide „anpassen“.
Eine Fortführung führt zu rechtlichen Risiken.
Beleidigtsein wegen Klage der Bürgerinitiative? Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Ratsbegehrens ist gutes Recht der Bürger.

Dr. Most: Kompromiss wurde im letzten Gemeinderat in Form der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits gemacht. Aktuelles Problem resultiert aus dem Angriff durch die Bürgerinitiative auf das Ratsbegehren. Zudem ist die 3-Monats-Frist für die Abhaltung des Bürgerbegehrens nicht änderbar.

Ptacek (SPD): Gesetz fordert die 3-Monats-Frist, daher keine Verschiebung möglich. Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens war im vorgelegten Rechtsgutachten eindeutig verneint. Das ist nun Thema der Rechtsaufsicht (Rücknahme der Bürgerbegehrens).

Dr. Bekk (GRÜNE): Rüge der Rechtsaufsicht ist zu erwarten. Ist sehr für Basisdemokratie, aber Basisdemokratie muss sich an Regeln halten. Irreführung der Bürger darf nicht stattfinden. Die Ablehnung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss nach Recht und Gesetz erfolgen.

Grasse (GRÜNE): Verwehrt sich gegen angebliches „Beleidigtsein“.

Zechmeister (WIP): Sieht ebenfalls kein „Beleidigtsein“. Entscheid gegen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wegen der rechtlichen Bewertung.
Zum Bürgerbegehren wurden alle Fragen der Bürgerinitiative beantwortet, und es wurde gehandelt wo möglich (incl. Fristverlängerung).
Am 19.08.2022 juristisches Vorgehen der Bürgerinitiative gegen das Ratsbegehren: trauriger Vorfall. Bemühung des Gemeinderats, gemeinsam zu Rats- und Bürgerbegehren vorzugehen. Das Vorgehen der Bürgerinitiative gegen das Ratsbegehren ist gegen die Pullacher Bürger gerichtet.

C. Eisenmann (CSU): Am 12.08.2022 sah das Landratsamt kein Veranlassung einzugreifen. „Für den Bürger denken“: Abstimmungstermin am 23.10.2022 einhalten, indem keine Stimmzettel versendet werden.

U. Eisenmann (CSU): Beschluss in der Juli-Sitzung, das Bürgerbegehren sei rechtswidrig. „Rechtswidrig“ muss durch Gericht festgestellt werden. Kanzlei Spieß formuliert inzwischen „Bedenken“ statt „Rechtswidrigkeit“.

Dr. Most: Erteilt der Bürgerinitiative als Antragsteller Rederecht. Problem und zu klären: Wer ist Vertreter der Bürgerinitiative? Was ist die Rechtsform der Bürgerinitiative? Gibt es eine Beschlusslage der Bürgerinitiative zur Berechtigung des Vertreters?

Bürgerinitiative (Böck): Ist Sprecher der Bürgerinitiative als Vertreter von Fr. Hardenberg. Bürgerinitiative ohne Rechtsform.
Sieht keine Chancengleichheit für Bürgerinitiative, da keine gleichwertige Darstellung im Bürgerbrief und in den Medien (Verweis auf Landratsamtschreiben). Stellungnahme der Bürgerinitiative wurde bisher nicht veröffentlicht.
Im Vorfeld wurde der Entwurf des Bürgerbegehrens den Gemeinderäten und der Bürgermeisterin zugeleitet mit der Bitte um Prüfung bzgl. rechtlicher Beanstandung. Dies wurde nicht gemacht.
Zum städtebaulichen Vertrag wurde im Gemeinderat über „Nichtveröffentlichung“ diskutiert.
Bürgerinitiative ist nicht gegen Ratsbegehren. Aber gleiches Recht wie für die Gemeinde, irreführende Punkte aus dem Ratsbegehren gerichtlich prüfen zu lassen.
Gemeinderat hat Zweifel an dem Rechtsgutachten Spieß.

Dr. Most: Unterschiede zwischen Bürgermeisterin und Bürgerinitiative in der Rechtsauffassung. Welche Beschlusslage zu dem Rechtsgutachten gibt es?

Bürgerinitiative (Böck): Einzelne Gemeinderäte haben Zweifel geäußert.

Dr. Most: Ja, aber es gibt eindeutig keine Beschlusslage zum Rechtsgutachten.
Weist entschieden die Vorwürfe zum Ratsbegehren zurück.
Da die Klage durch die Bürgerinitiative weiterverfolgt wird, ist nun eine gerichtliche Klärung folgend.

Bürgerinitiative (Böck): Die Begründung des Bürgerbegehrens ist nicht geändert worden.

Dr. Most: Die Unterschriften des Bürgerbegehrens wurden mit dieser Begründung eingesammelt.
(Zwischenrufe)
Kündigt bei weiteren Zwischenrufen Verweis aus dem Raum an.
Weist nochmals die Vorwürfe zum Städtebaulichen Vertrag („Nichtveröffentlichung“) zurück.
Die verlängerte Frist zur Stellungnahme sollte der Bürgerinitiative die Chance geben, die Falschaussagen der Begründung zu korrigieren. Es ist aber keine entsprechende Aussage in der Stellungnahme zu finden.

Bürgerinitiative (Böck): Wiederholt den Nichtveröffentlichungsvorwurf.
Dr. Most: Weist dies erneut zurück.

Grasse (GRÜNE): Bittet um Beendigung dieses Dialogs.
Zechmeister (WIP): Das Landratsamt hat das Vorgehen der Gemeinde bestätigt. Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Homepage der Gemeinde, sobald Bürgerentscheid am Laufen ist.

C. Eisenmann (CSU): Es wurde keine Veröffentlichung des Städtebaulichen Vertrags im Gemeinderat besprochen („Bürgerinitiative hat Recht“).
Dr. Most: Widerspricht. Erste Bürgermeisterin Tausendfreund und 2. Bürgermeister Dr. Most haben den Städtebaulichen Vertrag verhandelt. Offenlegung des Vertrags wurde mit UI von Anfang an verhandelt.

Grasse (GRÜNE): Ists nicht glücklich über die lange Verhandlungsdauer des Vertrags.
Dr. Bekk (GRÜNE): Die Grünen-Fraktion hatte klare Beschlusslage zur Offenlegung.
Zechmeister (WIP): Hat seinerzeit das Beispiel Icking (keine Veröffentlichung) angeführt, aber z.B. Einbindung der Agenda 21 in die Verhandlungen beantragt.

3.3 Beschluss zum Verfahren (Abweichung von Bürgerbegehren-Satzung / Briefwahlunterlagen nur bei Einigung

=> verschoben vor TOP 6.

 

TOP 4:
Bürgerbegehren

4.1 Würdigung einer eingereichten Stellungnahme zum Bürgerbegehren

Dr. Most: Stellungnahme der Bürgerinitiative zum Bürgerbegehren liegt vor. Dazu Gutachten Kanzlei Spieß vom 26.08.2022: Die Erläuterungen beeinflussen nicht die Zulässigkeit des Bürgerbegehren.
Stellungnahme nun mit 4 teilweise neuen Punkten.
Verweist zu den Punkten auf bisherige Diskussion.

C. Eisenmann (CSU): Formale Frage, ob die Textlänge der Stellungnahme ok ist.
Dr. Most: Ja. Erläutert kurz zu den Punkten der Stellungnahme:
zu 1. „Unmöglichkeit der Bebauung nach altem Bebaungsplan“ => Beantragung durch UI erfolgte nach altem Bebaungsplan. „Nichtzulässigkeit“ ist falsch; mögliche Streichung Baurecht (und dies ohne Entschädigung) ist falsch.
zu 2. „Baurechtsmehrung“: falsch.
zu 3. „Städtebaulicher Vertrag nicht abgesichert“: falsch und irreführend.
zu 4. „Eigentümerproblem beim Städtebaulichen Vertrag“: Verpflichtung ist an Grundstück gebunden.

Grasse (GRÜNE): Die Bürgerinitiative wurden um erläuternde Kommentierung der Begründung des Bürgerbegehrens gebeten, stattdessen wurden nun in der Stellungnahme neue Punkte eingeführt.
Argumente der Bürgerinitiative haben sich im Lauf der Zeit vielfach gedreht (Haselmaus …). Festlegungen zum Naturschutz sind nur durch einen neuen Bebaungsplan möglich.

Ptacek (SPD): Stellungnahme ist nur eine variierte Wiederholung dessen, was von der Kanzlei Spieß als Gründe für die Nichtzulassung galten. Was ist Ziel der Debatte aktuell?
Dr. Most: Beschlussvorlage erfolgt nach Abwägung des Ferienausschusses zur Stellungnahme. Es geht um Kenntnisnahme der Stellungnahme. Die Abstimmung zur Zulässigkeit erfolgt unter 4.2.

Bürgerinitiative (Böck): Weder das Bürgerbegehren noch die Begründung wurden verändert. Unter TOP 4.2 falsch: Stellungnahme statt „überarbeitete Begründung“.
Dr. Most: Dies wird entsprechend angepasst.

Beschluss: Kenntnisnahme der Stellungnahme
Abstimmung: einstimmig
=> angenommen

4.2 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach (angepasster) Stellungnahme der Bürgerinitiative; erneute Vorlage und ggf. Beschlussfasssung

Dr. Most: Es liegen geänderte Umstände vor (Verweis auf Anlagen zum TOP).
Am 25.08.2022 Schreiben der United Initiators an die Gemeinde Pullach: UI ist Bauherr und Betreiber nach BImSchG, daraus resultiert die Verpflichtung zur Einhaltung des Städtebaulichen Vertrags (siehe Gutachten). Der Grundeigentümer kann keine Betreiberpflichten aus dem Städtebaulichen Vertrag übernehmen, ist deshalb kein Vertragspartner.

Dr. Most: Beschlussvorlage ist: Alle Beschlüsse des Gemeinderats vom 26.07.2022 werden aufgehoben (Beschluss zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird aufgehoben. Übertragene Zuständigkeit auf Verwaltung wird aufgehoben. Beschluss zum Termin 23.10. wird aufgehoben. Beschluss zum Stimmzettel wird aufgehoben.) und zusätzlich: Der Ferienausschuss beschließt vorsorglich die Zurückweisung der Stellungnahme der Bürgerinitiative.

Unterbrechung der Sitzung für 5 Minuten zur Erstellung und Verteilung von schriftlichen Unterlagen zur Beschlussvorlage

Dr. Most: Die Beschlussvorlage zielt auf Aufhebung der angeführten Beschlüsse des Gemeinderats.

C. Eisenmann (CSU): Nach der Geschäftsordnung ist die erneute Behandlung nur bei geänderten Umständen möglich => bittet darum, dass die Rechtsaufsicht prüft, ob der Ferienausschuss noch nicht rechtsgültige Beschlüsse des Gemeinderats aufheben darf.
Dr. Most: Beschlüsse sind bereits rechtskräftig, da im Vollzug. Rechtsaufsicht erhält das aktuelle Protokoll morgen und wird sich dazu äußern.

Dr. Bekk (GRÜNE): Mit den neuen Unterlagen hat sich der Eindruck der Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens bestätigt. Legt aber Wert auf Bürgerbeteiligung und plädiert daher für die Durchführung des Ratsbegehrens.
Dr. Most: Geht von gerichtlicher Entscheidung zu Bürger- und Ratsbegehren aus.

Grasse (GRÜNE): Diese Situation (Klärung über Gerichte) war nicht gewollt. Bedauert die Entwicklung.

Agenda 21 (Klöber): Über 1000 Unterschriften zum Bürgerbegehren – nun ungültig wegen der Stellungnahme? Die Begründung des Begehren ist unverändert. Stellungnahme ist für Zulässigkeit nicht relevant.
Dr. Most: Die Grundlage für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Verbund von Bürger- und Ratsbegehren) ist durch Klage der Bürgerinitiative gegen das Ratsbegehren aufgehoben.

C. Eisenmann (CSU): Sieht keine Änderung an der Rechtslage. Rechtsaufsicht hat Stellungnahme der Bürgerinitiative angefordert. Stellungnahme hat nichts verändert. Ein Kippen des Bürgerbegehrens durch Beschluss heute ohne „Änderung der Umstände“ nicht okay.

Dr. Most wiederholt: Änderung erfolgte durch Klage der Bürgerinitiative gegen das Ratsbegehren.

Grasse (GRÜNE): Grundlage für Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist entfallen: faire Bedingungen im Bürgerentscheid durch gleichzeitiges Ratsbegehren.

Ptacek (SPD): Ja, die Stellungnahme ändert nichts an der Sachlage. Die Sachlage hat sich durch die Klage gegen das Bürgerbegehren geändert.
Die Rechtsaufsicht hat die Rechtswidrigkeit des Bürgerbegehrens bestätigt und die rechtliche Bindung des Gemeinderats bestätigt.
Fehler im Bürgerbegehren liegt in der Verantwortung der Bürgerinitiative.
Die Gemeinderatsentscheidung zur Zulässigkeit wird anfechtbar, daher muss das nun beim Verwaltungsgericht geklärt werden.
Der Gemeinderat kann das rechtlich nicht eindeutig bewerten. Politischen Spielraum gibt es hier nicht.

Zechmeister (WIP): Der Gemeinderat wollte beide Begehren ins Rennen schicken. Nun gibt es die Anfechtung des Ratsbegehrens durch die Bürgerinitiative und eine mögliche Nichtzulassung, daher ist eine gerichtliche Klärung nötig. Danach wird am Ende aber auf jeden Fall eine Bürgerentscheidung folgen.

C. Eisenmann (CSU): Gerichtsverfahren wird es unabhängig von der Entscheidung des Gemeinderats geben.
Dr. Most: Gerichtsentscheid zu Bürgerbegehren nur bei Feststellung der Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Dr. Most schlägt namentliche Abstimmung vor.
Gemeinderäte stimmen zu.

Abstimmung zur Beschlussvorlage:
6 Ja-Stimmen (SPD; GRÜNE; Pullach Plus; Zechmeister, WIP)
3 Nein-Stimmen (CSU; Metz, WIP)
=> angenommen

Dr. Most: Vollzug des Beschlusses durch Bescheid erfolgt morgen.
Klarstellung: Die beschlossene Aufhebung der Zulässigkeit erfolgt im Sinne der Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

 

TOP 5:
Ratsbegehren

5.1 Stellungnahme zu den Anwürfen aus dem Antrag 123 Abs. 1 VwGO

Dr. Most: Verweist auf Schreiben Kanzlei Dentons zum Ratsbegehren (Antrag auf Untersagung).
Soll erneute Stellungnahme durch den Ferienausschuss stattfinden?
Hinweis auf bereits erfolgte inhaltliche Abhandlung/Stellungnahme unter TOP 3.2.

Keine Beschlussfassung zu 5.1.

5.2 Beschluss zur Begründung des Ratsbegehrens

Dr. Most: Begründung liegt als Anlage vor.

Ptacek (SPD): Der Ferienausschuss hat Beschluss zum Bürgerbegehren aufgehoben. Das Ratsbegehren ist aber nicht terminlich gebunden. Vorgehen zum Ratsbegehren daher aussetzen und alles weitere im Gemeinderat entscheiden (ggf. nach Gerichtsklärung des Bürgerbegehrens).
Bürgerentscheid am 23.10.2022 beizubehalten nur für das Ratsbegehren ist „schwierig“.
Beantragt daher Aussetzen bis zur nächsten Gemeinderatssitzung.

Dr. Most: Begründung beschließen ist unschädlich. Dies ist eine politische, keine rechtliche Entscheidung.

C. Eisenmann (CSU): Stellt gleichen Antrag wie Ptacek.

Grasse (GRÜNE): Gibt es eine gerichtliche Prüfung zum Ratsbegehren auch dann, wenn das Bürgerbegehren abgelehnt ist?
Dr. Most: Die Bürgerinitiative hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht. Eine baldige Entscheidung ist zu erwarten. Ankündigung der Kanzlei Dentons: Ohne Rücknahme des Ratsbegehrens wird morgen Klage in der Hauptsache eingereicht. Daher zwangsläufig Gerichtsentscheidung.

Grasse (GRÜNE): Unbedingt Bürger einbinden/befragen. Daher möglichst schnell Bürgerentscheid. Ratsbegehren thematisiert das gleiche Thema wie das Bürgerbegehren, daher reicht Bürgerentscheid über das Ratsbegehren. Faire Möglichkeit für Bürgerbeteiligung. Bürgerentscheid möglichst schnell.

Zechmeister (WIP): Bürgerbegehren ablehnen und dann Ratsbegehren alleine durchführen ist nicht okay. Beide Seiten sollen ihre Positionen darstellen können. Ratsbegehren ohne parallel zu entscheidendes Bürgerbegehren ist unfair.

Dr. Bekk (GRÜNE): Statt warten auf Gerichte lieber schnelle Bürgerbeteiligung, also Bürgerentscheid über Ratsbegehren.

DR. MOST: Der Ferienausschuss kann vermutlich nicht über ein Ratsbegehren beschließen. Fristsetzung (Termin) gilt nur für Bürgerbegehren, nicht für Ratsbegehren. Da keine Frist, auch keine Zuständigkeit für Ratsbegehren im Ferienausschuss. Es liegt also keine Eilbedürftigkeit vor.
Zu 5.2 ist Beschluss möglich, zu 5.3 aber Nichtbehandlung.

Ptacek: (SPD): Ja zum Bürgerentscheid. Aber keine Tatsachen schaffen für den gesamten Gemeinderat ohne Notwendigkeit. Es muss dann aber Beschluss erfolgen zur Aufhebung des Datums des Ratsbegehrens. Nur so Vermeidung der Eilbedürftigkeit.

Zechmeister (WIP): Begründung des Ratsbegehrens dürfte für Gerichtsverfahren notwendig sein.

C. Eisenmann (CSU): Beantragt, die Begründung im Gemeinderat statt im Ferienausschuss zu behandeln.

Beschluss: Behandlung und Beschluss zur Begründung des Ratsbegehrens im Ferienausschuss
Abstimmung: 6 Ja-Stimmen(GRÜNE, Pullach Plus, WIP), 3 Nein-Stimmen (CSU, SPD) => Beschluss angenommen

C. Eisenmann (CSU): Sieht Baurechtsfrage in der Begründung des Ratsbegehrens nicht geklärt.

Ptacek: Sieht ebenfalls in der Begründung einen Widerspruch durch die formal geringfügige Erhöhung des Gesamtbaurechts.
Dr. Most: Stimmt zu, Änderung in der Begründung: „Bestehendes Baurecht für UI“ statt „Bestehendes Baurecht“.

C. Eisenmann (CSU): Beantragt komplette Streichung des Punkts zum Baurecht.
Beschluss Streichung des Baurechts in der Begründung des Ratsbegehrens
Abstimmung: 3 Ja-Stimmen (CSU; Metz, WIP), 6 Nein-Stimmen (GRÜNE; SPD; Pullach Plus; Zechmeister, WIP) => Beschluss abgelehnt

Beschluss Einfügung „für UI“ beim Baurecht in der Begründung des Ratsbegehrens
Abstimmung: 6 Ja-Stimmen (GRÜNE; SPD; Pullach Plus; Zechmeister, WIP), 3 Nein-Stimmen (CSU; Metz, WIP) => Beschluss angenommen

Beschluss zur Begründung
Abstimmung: 7 Ja-Stimmen (GRÜNE, SPD, Pullach Plus, WIP), 2 Nein-Stimmen (CSU) => Beschluss angenommen

5.3 Weiteres Vorgehen zum Ratsbegehren

Beschluss: Aufhebung des Termins für das Ratsbegehren (Zurücknahme des Gemeinderatsbeschlusses):
Abstimmung: einstimmig => Beschluss angenommen

Beschluss: Vertagung des weiteren Vorgehens zum Ratsbegehren wegen Nichteilbedürftigkeit auf die nächste Gemeinderatsitzung
Abstimmung: einstimmig => Beschluss angenommen

TOP 3.3 (verschoben vor TOP 6)

Ptacek (SPD): Sieht keine Eilbedürftigkeit, da der Termin 23.10.2022 entfallen ist.

Beschluss: Vertagung des TOP 3.3 auf die nächste Gemeinderatsitzung
Abstimmung: einstimmig => Beschluss angenommen

 

TOP 6:
Verschiedenes

Dr. Most: Nächste Bauausschusssitzung ist auf 19.10. 2022 verschoben (nach der Gemeinderatssitzung).
Zusätzlicher Termin: Verwaltungsratsitzung der VWS am 30.11.2022 um 19 Uhr.

C. Eisenmann (CSU): Lobt Straßenführung an der Kreuzung bzw. am Fußgängerüberweg B 11 und die entsprechende Arbeit der Verwaltung. Dankt Klein für Vorarbeiten zur heutigen Sitzung.
Dr. Most: Dank auch an andere Mitarbeiter der Verwaltung zum heutigen Termin.

Zechmeister (WIP): Der Radüberweg muss verbessert werden (Problem Rennradler).

Ende der öffentlichen Sitzung: 22.18 Uhr
Mitschrift online: Dienstag, 30. August 2022, 10.00 Uhr
Diese Mitschrift wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt (JSt). Sie ist trotzdem ohne Gewähr.

 

Weitere Informationen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert