Satzung des Vereins WIP – Wir in Pullach e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.  Der Verein führt den Namen WIP – Wir in Pullach e.V.
2.  Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat den Sitz in der Gemeinde Pullach i. Isartal, Landkreis München.

§ 2 Vereinszweck

1.  Die WIP ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich dem Wohl der Gemeinde Pullach verpflichtet fühlen.
2.  Die WIP ist eine unabhängige Wählervereinigung und steht auf dem Boden der Verfassung des Freistaats Bayern und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
3.  Die WIP bezweckt in der Gemeinde Pullach eine parteipolitisch ungebundene, sachbezogene und im Interesse der Gemeindebürger liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
4.  Die WIP nimmt an den Gemeinderatswahlen teil. Sie stellt hierfür eigene Kandidatenlisten auf.
5.  Die WIP verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied der WIP kann jede natürliche Person werden, die in der Landeshauptstadt München oder im Landkreis München ihren ersten Wohnsitz hat.
2.  Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Die Stimmberechtigung des aufgenommenen Mitglieds in der Mitgliederversammlung beginnt erst mit dem 60. Tag nach der Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme, es sei denn letzterer verkürzt diese Frist.
3.  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.
4.  Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen nach Anhörung des Mitglieds beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der WIP zuwiderhandelt oder dieser schadet und das Mitglied das Verhalten oder die Tätigkeit nach schriftlicher Rüge durch den Vorstand fortsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5.  Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands die Mitgliederversammlung anzurufen, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 4 Beiträge

 1.  Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag fällt je Kalenderjahr an (erstmals für 2014), auch wenn die Mitgliedschaft in der WIP nur einen Teil des Kalenderjahres besteht. Im Falle eines Eintritts oder Ausscheidens im laufenden Kalenderjahr ist dennoch ein gesamter Jahresbeitrag zu entrichten.
2.  Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31. Januar eines Kalenderjahres oder binnen eines Monats nach Beitritt zu entrichten.
3.  Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung des Beitrages beschließen.

§ 5 Vorstand

1.  Der Vorstand der WIP besteht aus
a)  dem ersten Vorsitzenden
b)  dem ersten stellvertretenden Vorsitzender
c)  dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d)  dem Schriftführer
e)  dem Schatzmeister
f)   bis zu fünf Beisitzern.
2.  Die WIP wird rechtsgeschäftlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3.  Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung eine höhere Mehrheit vorsieht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der erste Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren schriftlich oder per E-Mail gefasst werden.
4.  Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
5.  Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Mitgliederversammlungen werden mit mindestens zwei Wochen Vorlauf durch persönliche oder schriftliche Einladung oder per E-Mail oder Veröffentlichung im Pullacher Isar-Anzeiger unter Angabe der geplanten Tagesordnung einberufen. Sind alle Mitglieder anwesend oder vertreten, kann auch jederzeit eine Mitgliederversammlung unter Verzicht auf Form und Frist der Einberufung stattfinden.
2.  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a)  die Wahl des Vorstands
b)  den Tätigkeitsbericht des Vorstands
c)  die Entlastung des Vorstands
d)  die Aufstellung der Kandidatenliste für Gemeinderatswahlen
e)  Satzungsänderungen (mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
f)  die Auflösung des Vereins (mit ¾ Mehrheit aller satzungsmäßig stimmberechtigten Mitglieder)
3.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand oder durch diesen auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ aller Mitglieder.

§ 7 Satzungsbeginn

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 08.07.2021 in Kraft.

Die Satzung als PDF: WIP_Satzung_2021